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BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Formerfordernisse einer Beschwerdeschrift - Privatschriftliche Eingabe des Beteiligten oder Anwaltszwang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwaltszwang im [Beschwerde-] Verfahren über Baulandsachen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 04.12.1992 - 2 O (Baul) 9/92
- OLG Koblenz, 21.06.1993 - 1 U 271/93
- BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86
Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren über Baulandsachen
Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 a.a.O.).
- BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63
Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen
Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können.
- BGH, 05.03.1996 - X ZB 19/95
Beruhenserfordernis bei Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs im …
Da sie mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz eingelegt wurde, bedurfte es insoweit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt nicht (§§ 577, 569 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.09.1993 - III ZB 29/93, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Anwaltszwang 4).